Am 17.05.1996 gründeten 24 Yoga-Übende das Yoga Institut Nürnberg e.V. (YIN).
Der Verein ist als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt.
Die Ziele und Grundsätze des Yoga Instituts Nürnberg e.V. (YIN) sind in der Satzung verankert.
Das Yoga Institut Nürnberg e.V. (YIN) ist ein spirituelles Zentrum in Innenstadtnähe. Das YIN wird geführt und getragen von Menschen, die im Leben stehen und den Yoga in seiner umfassenden Form üben. Die Lehrerinnen und Lehrer sind erfahrene Persönlichkeiten und umfassend ausgebildet, u.a. BDY/EYU geprüft. Unser Kursangebot ist an Menschen gerichtet, die nach einem tieferen Sinn im Leben fragen beziehungsweise Lebenshilfe und Orientierung suchen.
Das YIN möchte Menschen ansprechen, die ihre Persönlichkeit auf der Grundlage des „Klassischen Yoga“ ganzheitlich entwickeln und ihr Selbst entfalten wollen. Hierzu bieten wir Einführungskurse, weiterführende Kurse, Seminare, Vorträge, Buchempfehlungen und persönliche Gespräche an.
Mitgliedschaft
Das Yoga Institut Nürnberg e.V. möchte als gemeinnütziger, eingetragener Verein eine Plattform und ein Zentrum für die Vermittlung und Übung des „Klassischen Yoga“ in der gegenwärtigen Gesellschaft sein. Wir sind überzeugt, dass die Tiefe dieses umfassenden Systems der Selbstenfaltung und Transformation der Persönlichkeit den Menschen helfen kann, die nach einem tieferen Sinn im Leben fragen, nach Lebenshilfe oder Orientierung suchen.
Mit Ihrer Mitgliedschaft und einem Jahresbeitrag von 30,- EUR (Familienmitgliedschaft 50,- EUR) unterstützen Sie die Arbeit unseres Vereins. Als Mitglied gelten für Sie vergünstigte Kursbeiträge, und Sie erhalten zwei Mal jährlich kostenlos die „YIN-Nachrichten“ per Post.
Ehrenvorsitz:
Prof. Dr. Christian Schmidt
Vorstand:
1. Vorsitzender: Stefan Strom
Öffentlichkeitsbeauftragte: Stefanie Strom
Schatzmeister: Bernd Gössel
Schriftführerin: Julia Rokitte
Satzung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen “Yoga Institut Nürnberg e.V.”.
- Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat den Zweck, die Allgemeinheit auf
geistigem, seelischem und sittlichem Gebiet zu fördern und ihrer
Gesundheit zu dienen. - Dieser Zweck soll erreicht werden mit Hilfe des klassischen Yoga. Dies
geschieht insbesondere durch die Förderung der Bildung und
Erziehung auf nachfolgend aufgeführten Gebieten:- Abhaltung von Kursen, Seminaren und Vorträgen über folgende
Themen:- Körperübungen (Asanas)
- Atemübungen (Pranayamas)
- Körperentschlackung und Yoga-Hygiene (Kriyas)
- gesunde Ernährung
- Entspannung
- Meditation
- ganzheitliche Lebensführung
- Entwicklung von Stressfreiheit und Harmonie im Alltag
- Entfaltung des Bewußtseins
- Wege zu innerem Frieden und Gewaltlosigkeit
- verantwortetes, ethisches Handeln
- soziale und spirituelle Haltungen
- sowie die praktische Anleitung und Begleitung für
Yoga-Übende.
- Überregionale Fortbildung für Yoga-Übende und Yoga-Lehrer
- Tradierung der Grundlagen des klassischen Yoga wie
insbesondere der Yoga-Sutren des Patanjali - Zurverfügungstellung von Yoga- und Meditationsräumen
einschließlich einer Bibliothek - Beschaffung, Ausstattung und Unterhaltung von dafür geeigneten
Räumen.
- Abhaltung von Kursen, Seminaren und Vorträgen über folgende
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. - Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele
irgendwelcher Art.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, dessen Zweck
nach besten Kräften zu unterstützen. - Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes
erforderlich. - Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig. - Juristische Personen, sonstige Firmen, Gesellschaften, Vereine oder
Verbände können Fördermitglieder werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. - Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Rechte und Pflichten
- Den Mitgliedern steht die Benutzung der Vereinsräume zu.
- Die Mitglieder haben die Pflicht, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen
Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
§ 6 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
- Die Anzahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes
Vorstandsmitglied alleine vertreten. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt
bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von
allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt. - Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den
Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von
einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 9 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. - Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. - Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. - Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß der Verein seinen
gemeinnützigen Charakter im Sinne der Finanzbehörden behält. - Jede Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim
Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 10 Auflösung
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
Zwecken zu verwenden. - Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.
Nürnberg, den 3. Januar 1997