Über das YIN

Am 17.05.1996 gründeten 24 Yoga-Übende das Yoga Institut Nürnberg e. V. (YIN)

Der Verein ist als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt.

Die Ziele und Grundsätze des Yoga Instituts Nürnberg e.V. (YIN) sind in der Satzung verankert.

Das Yoga Institut Nürnberg e. V. (YIN) ist ein spirituelles Zentrum in Innenstadtnähe. Das YIN wird geführt und getragen von Menschen, die im Leben stehen und den Yoga in seiner umfassenden Form üben. Die Lehrerinnen und Lehrer sind erfahrene Persönlichkeiten und umfassend ausgebildet, u. a. BDY/EYU geprüft. Unser Kursangebot richtet sich an Menschen, die nach einem tieferen Sinn im Leben fragen beziehungsweise Lebenshilfe und Orientierung suchen.

Das YIN möchte Menschen ansprechen, die ihre Persönlichkeit auf der Grundlage des „Klassischen Yoga“ ganzheitlich entwickeln und ihr Selbst entfalten wollen. Hierzu bieten wir Einführungskurse, weiterführende Kurse, Seminare, Vorträge, Buchempfehlungen und persönliche Gespräche an.

Mitgliedschaft

Das Yoga Institut Nürnberg e. V. möchte als gemeinnütziger, eingetragener Verein eine Plattform und ein Zentrum für die Vermittlung und Übung des „Klassischen Yoga“ in der gegenwärtigen Gesellschaft sein. Wir sind überzeugt, dass die Tiefe dieses umfassenden Systems der Selbstentfaltung und Transformation der Persönlichkeit den Menschen helfen kann, die nach einem tieferen Sinn im Leben fragen, nach Lebenshilfe oder Orientierung suchen.

Mit Ihrer Mitgliedschaft und einem Jahresbeitrag von 30,- EUR (Familienmitgliedschaft 50,- EUR) unterstützen Sie die Arbeit unseres Vereins. Als Mitglied gelten für Sie vergünstigte Kursbeiträge und Sie erhalten zwei Mal jährlich kostenlos die „YIN-Nachrichten“ per Post.

Ehrenvorsitz

Prof. Dr. Christian Schmidt

Vorstand

1. Vorsitzender: Stefan Strom

Öffentlichkeitsbeauftragte: Stefanie Strom

Schatzmeister: Bernd Gössel

Schriftführerin: Julia Rokitte

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein trägt den Namen „Yoga Institut Nürnberg e. V.“.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg.
  • Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg
    eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Der Verein hat den Zweck, die Allgemeinheit auf
    geistigem, seelischem  und sittlichem Gebiet zu fördern und ihrer
    Gesundheit zu dienen.
  • Dieser Zweck soll erreicht werden mit Hilfe des klassischen Yoga. Dies
    geschieht insbesondere durch die Förderung der Bildung und
    Erziehung auf nachfolgend aufgeführten Gebieten:
    • Abhaltung von Kursen, Seminaren und Vorträgen über folgende
      Themen:
      • Körperübungen (Asanas)
      • Atemübungen (Pranayamas)
      • Körperentschlackung und Yoga-Hygiene (Kriyas)
      • gesunde Ernährung
      • Entspannung
      • Meditation
      • ganzheitliche Lebensführung
      • Entwicklung von Stressfreiheit und Harmonie im Alltag
      • Entfaltung des Bewußtseins
      • Wege zu innerem Frieden und Gewaltlosigkeit
      • verantwortetes, ethisches Handeln
      • soziale und spirituelle Haltungen
      • sowie die praktische Anleitung und Begleitung für
        Yoga-Übende.
    • Überregionale Fortbildung für Yoga-Übende und Yoga-Lehrer
    • Tradierung der Grundlagen des klassischen Yoga wie
      insbesondere der Yoga-Sutren des Patanjali
    • Zurverfügungstellung von Yoga- und Meditationsräumen
      einschließlich einer Bibliothek
    • Beschaffung, Ausstattung und Unterhaltung von dafür geeigneten
      Räumen.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
  • Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch politische Ziele
    irgendwelcher Art.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, dessen Zweck
    nach besten Kräften zu unterstützen.
  • Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Zustimmung des Vorstandes
    erforderlich.
  • Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
    die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
    endgültig.
  • Juristische Personen, sonstige Firmen, Gesellschaften, Vereine oder
    Verbände können Fördermitglieder werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
    Vorstand.
  • Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit einer
    Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten

  • Den Mitgliedern steht die Benutzung der Vereinsräume zu.
  • Die Mitglieder haben die Pflicht, einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen
    Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 6 Organe des Vereins

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  • Die Anzahl und Aufgaben der Vorstandsmitglieder wird von der
    Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes
    Vorstandsmitglied alleine vertreten.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und bleibt
    bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
  • Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das von
    allen Beteiligten zu unterzeichnen ist.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche
    Mitgliederversammlung statt.
  • Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den
    Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der
    Tagesordnung.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
    aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von
    einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu
    unterzeichnen ist.

§ 9 Selbstlosigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
    Mitteln des Vereins.
  • Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder
    Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
    begünstigt werden.
  • Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß der Verein seinen
    gemeinnützigen Charakter im Sinne der Finanzbehörden behält.
  • Jede Satzungsänderung ist vor dessen Anmeldung beim
    Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 10 Auflösung

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
    steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten
    Zwecken zu verwenden.
  • Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
    nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Nürnberg, den 3. Januar 1997